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E3L E09301000Norm
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 liti;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die Organisatorin der berufsbegleitenden Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie nicht auf die (im Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges allenfalls für sie günstigere) unmittelbare Anwendung der MwStSystRL beruft. Solcherart besteht aber im hier vorliegenden Fall für die Prüfung einer "vergleichbaren Zielsetzung" der Einrichtung als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung - mangels Übernahme dieser Voraussetzung des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL in das österreichische UStG 1994 - kein Raum (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0019).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die Organisatorin der berufsbegleitenden Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie nicht auf die (im Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges allenfalls für sie günstigere) unmittelbare Anwendung der MwStSystRL beruft. Solcherart besteht aber im hier vorliegenden Fall für die Prüfung einer "vergleichbaren Zielsetzung" der Einrichtung als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung - mangels Übernahme dieser Voraussetzung des Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL in das österreichische UStG 1994 - kein Raum vergleiche VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150017.J03Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017