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E3L E09301000Norm
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 liti;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0109, hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass Art. 44 der zwingend unmittelbar anzuwendenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, soweit berufsbezogene Schulungsmaßnahmen betroffen sind, zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der "Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule" nicht zur Anwendung kommt (ebenso beispielsweise das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2014/15/0003). Soweit die vergleichbare Zielsetzung fehlt, sind die Umsätze zwar nach Richtlinienrecht (MwStSystRL), auf welches sich der Steuerpflichtige (im Hinblick auf den in einem solchen Fall zu gewährenden Vorsteuerabzug) berufen kann, nicht steuerbefreit. Wie das zuletzt genannte Erkenntnis aufzeigt, weicht allerdings die nationale Regelung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 vom Richtlinienrecht ab, indem sie "Leistungen oder Steuerpflichtige befreit, für die nach der fraglichen Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Befreiung objektiv nicht gewährt werden kann."Mit Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0109, hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass Artikel 44, der zwingend unmittelbar anzuwendenden Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994, soweit berufsbezogene Schulungsmaßnahmen betroffen sind, zur Folge hat, dass das Tatbestandsmerkmal der "Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule" nicht zur Anwendung kommt (ebenso beispielsweise das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2014/15/0003). Soweit die vergleichbare Zielsetzung fehlt, sind die Umsätze zwar nach Richtlinienrecht (MwStSystRL), auf welches sich der Steuerpflichtige (im Hinblick auf den in einem solchen Fall zu gewährenden Vorsteuerabzug) berufen kann, nicht steuerbefreit. Wie das zuletzt genannte Erkenntnis aufzeigt, weicht allerdings die nationale Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 vom Richtlinienrecht ab, indem sie "Leistungen oder Steuerpflichtige befreit, für die nach der fraglichen Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie eine solche Befreiung objektiv nicht gewährt werden kann."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150017.J02Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017