Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Alle Rechtsträger - so auch begünstigte Rechtsträger - haben sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gesetzestreu zu verhalten. Verstöße gegen die Rechtsordnung (wie etwa eine Abgabenhinterziehung) können zu verschiedenen, in der Rechtsordnung geregelten Rechtsfolgen führen. Dass eine dieser Rechtsfolgen auch eine Versagung der Begünstigungen, die sich aus den Abgabengesetzen iVm §§ 34 ff BAO ergeben, wäre, kann aus diesen Bestimmungen aber nicht abgeleitet werden.Alle Rechtsträger - so auch begünstigte Rechtsträger - haben sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gesetzestreu zu verhalten. Verstöße gegen die Rechtsordnung (wie etwa eine Abgabenhinterziehung) können zu verschiedenen, in der Rechtsordnung geregelten Rechtsfolgen führen. Dass eine dieser Rechtsfolgen auch eine Versagung der Begünstigungen, die sich aus den Abgabengesetzen in Verbindung mit Paragraphen 34, ff BAO ergeben, wäre, kann aus diesen Bestimmungen aber nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150029.J03Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017