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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §39;Rechtssatz
Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft grundsätzlich den steuerlich begünstigten Zwecken dienstbar gemacht wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 39, 466). Ein bloßes Überwiegen des begünstigten Zwecks reicht nicht aus (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1994, 92/13/0059).Eine ausschließliche Förderung liegt nicht vor, wenn die Körperschaft - abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken - andere als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Ausschließlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die gesamte Tätigkeit der Körperschaft grundsätzlich den steuerlich begünstigten Zwecken dienstbar gemacht wird vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 39, 466,). Ein bloßes Überwiegen des begünstigten Zwecks reicht nicht aus vergleiche VwGH vom 26. Jänner 1994, 92/13/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150029.J02Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017