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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §22 Abs3;Rechtssatz
Der Grund für die weite Formulierung in § 22 Abs. 3 KStG 1988 findet sich in den Erläuterungen zur RV, die "von Zahlungen an natürliche Personen" sprechen. Wie sich aus den Erläuterungen (Hinweis ErlRV 875 Blg XXIV. GP, S 7) ergibt, soll durch die Einführung des Steuerzuschlags gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können. Da Zahlungen an natürliche Personen bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterlägen, sei es erforderlich, als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängerbenennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung dieser Zahlung vorzusehen. Damit stellt der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 auf die mit einem Geschäftsfall im Zusammenhang stehende potentielle Gesamtsteuerauswirkung ab. Vor diesem Hintergrund macht eine Differenzierung nach dem Umstand einer beantragten Absetzbarkeit der gezahlten Beträge aber keinen Sinn.Der Grund für die weite Formulierung in Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 findet sich in den Erläuterungen zur RV, die "von Zahlungen an natürliche Personen" sprechen. Wie sich aus den Erläuterungen (Hinweis ErlRV 875 Blg römisch 24 . GP, S 7) ergibt, soll durch die Einführung des Steuerzuschlags gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können. Da Zahlungen an natürliche Personen bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterlägen, sei es erforderlich, als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängerbenennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung dieser Zahlung vorzusehen. Damit stellt der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 auf die mit einem Geschäftsfall im Zusammenhang stehende potentielle Gesamtsteuerauswirkung ab. Vor diesem Hintergrund macht eine Differenzierung nach dem Umstand einer beantragten Absetzbarkeit der gezahlten Beträge aber keinen Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150004.J02Im RIS seit
20.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017