RS Vwgh 2017/9/14 Ro 2016/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §22 Abs3;
  1. KStG 1988 § 22 heute
  2. KStG 1988 § 22 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. KStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. KStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. KStG 1988 § 22 gültig von 29.12.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 22 gültig von 02.08.2011 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. KStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. KStG 1988 § 22 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  9. KStG 1988 § 22 gültig von 05.06.2004 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  10. KStG 1988 § 22 gültig von 27.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  11. KStG 1988 § 22 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. KStG 1988 § 22 gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  13. KStG 1988 § 22 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  14. KStG 1988 § 22 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. KStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. KStG 1988 § 22 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 22 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  18. KStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Der Grund für die weite Formulierung in § 22 Abs. 3 KStG 1988 findet sich in den Erläuterungen zur RV, die "von Zahlungen an natürliche Personen" sprechen. Wie sich aus den Erläuterungen (Hinweis ErlRV 875 Blg XXIV. GP, S 7) ergibt, soll durch die Einführung des Steuerzuschlags gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können. Da Zahlungen an natürliche Personen bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterlägen, sei es erforderlich, als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängerbenennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung dieser Zahlung vorzusehen. Damit stellt der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 auf die mit einem Geschäftsfall im Zusammenhang stehende potentielle Gesamtsteuerauswirkung ab. Vor diesem Hintergrund macht eine Differenzierung nach dem Umstand einer beantragten Absetzbarkeit der gezahlten Beträge aber keinen Sinn.Der Grund für die weite Formulierung in Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 findet sich in den Erläuterungen zur RV, die "von Zahlungen an natürliche Personen" sprechen. Wie sich aus den Erläuterungen (Hinweis ErlRV 875 Blg römisch 24 . GP, S 7) ergibt, soll durch die Einführung des Steuerzuschlags gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können. Da Zahlungen an natürliche Personen bei diesen einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterlägen, sei es erforderlich, als Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängerbenennung nicht nur die Nichtabzugsfähigkeit, sondern auch noch eine zusätzliche Besteuerung dieser Zahlung vorzusehen. Damit stellt der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 auf die mit einem Geschäftsfall im Zusammenhang stehende potentielle Gesamtsteuerauswirkung ab. Vor diesem Hintergrund macht eine Differenzierung nach dem Umstand einer beantragten Absetzbarkeit der gezahlten Beträge aber keinen Sinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150004.J02

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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