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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
§ 162 BAO war zwar bei der Schaffung der Regelung des § 22 Abs. 3 KStG 1988 zweifelsfrei ein Orientierungspunkt für den Gesetzgeber, was insbesondere aus einzelnen Formulierungen der Bestimmung ("dieParagraph 162, BAO war zwar bei der Schaffung der Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 zweifelsfrei ein Orientierungspunkt für den Gesetzgeber, was insbesondere aus einzelnen Formulierungen der Bestimmung ("die
Gläubiger oder Empfänger der ... Beträge" oder "genau
bezeichnet"), aber auch aus der Begründung einer bisher "zu geringe(n) Sanktionsmöglichkeit bei Unterlassung der Empfängerbenennung" in den Erläuterungen zur RV (Hinweis ErlRV 875 Blg XXIV. GP, S 1 Vorblatt) zu ersehen ist. Eine unmittelbare Bezugnahme auf § 162 BAO erfolgte aber weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen. Zudem wurde - gerade im Gegensatz zu § 162 BAO - auf jede Form der Anknüpfung an "beantragte Absetzungen" des Abgabepflichtigen verzichtet und stattdessen von "Beträgen" gesprochen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 besteht somit unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 162 BAO (ebenso Dziurdz, in Lang ua, KStG2 § 22 Rz 26).bezeichnet"), aber auch aus der Begründung einer bisher "zu geringe(n) Sanktionsmöglichkeit bei Unterlassung der Empfängerbenennung" in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis ErlRV 875 Blg römisch 24 . GP, S 1 Vorblatt) zu ersehen ist. Eine unmittelbare Bezugnahme auf Paragraph 162, BAO erfolgte aber weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen. Zudem wurde - gerade im Gegensatz zu Paragraph 162, BAO - auf jede Form der Anknüpfung an "beantragte Absetzungen" des Abgabepflichtigen verzichtet und stattdessen von "Beträgen" gesprochen, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, KStG 1988 besteht somit unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 162, BAO (ebenso Dziurdz, in Lang ua, KStG2 Paragraph 22, Rz 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150004.J01Im RIS seit
20.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017