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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/15/0041 E 14. September 2017Rechtssatz
Von einem Redaktionsversehen spricht man, wenn die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich mit dem zugrunde liegenden Willen nicht übereinstimmt, also etwa die Gesetzesredaktoren einen Ausdruck lediglich versehentlich im Text belassen haben. Solche "Erklärungsirrtümer" des Gesetzgebers können gegebenenfalls im Wege der Auslegung entsprechend der wirklichen Absicht berichtigt werden (vgl. z.B. VwGH vom 7. September 1990, 89/14/0110, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt nicht einmal ein Indiz für einen (offensichtlichen) Erklärungsirrtum des Gesetzgebers im Bereich des § 8 EnFG 1979, BGBl Nr. 657/1979 (auch in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 353/1982 und 252/1985), vor.Von einem Redaktionsversehen spricht man, wenn die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich mit dem zugrunde liegenden Willen nicht übereinstimmt, also etwa die Gesetzesredaktoren einen Ausdruck lediglich versehentlich im Text belassen haben. Solche "Erklärungsirrtümer" des Gesetzgebers können gegebenenfalls im Wege der Auslegung entsprechend der wirklichen Absicht berichtigt werden vergleiche z.B. VwGH vom 7. September 1990, 89/14/0110, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt nicht einmal ein Indiz für einen (offensichtlichen) Erklärungsirrtum des Gesetzgebers im Bereich des Paragraph 8, EnFG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1979, (auch in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1982, und 252/1985), vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150042.J02Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017