RS Vwgh 2017/9/14 Ro 2015/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2017
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs9;
EStG 1988 §21 Abs1;
  1. BewG 1955 § 30 heute
  2. BewG 1955 § 30 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  3. BewG 1955 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.2000 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BewG 1955 § 30 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  6. BewG 1955 § 30 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. BewG 1955 § 30 gültig von 31.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992
  8. BewG 1955 § 30 gültig von 30.12.1987 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung der für den Weiterverkauf bestimmten Erzeugnisse von den für die Herstellung der eigenen Produkte erforderlichen Materialien und Hilfsmittel, also jenen, die in die Herstellungskosten eingehen, ist zu berücksichtigen, dass der Landwirt oder der Forstwirt nach § 21 Abs. 1 EStG 1988 die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft im Regelfall auf eigenem oder gepachtetem Grund mit Hilfe der Naturkräfte unter Einsatz der erforderlichen Arbeit und der erforderlichen Hilfsmittel selbst gewinnt. Der Betrieb verliert die Eigenschaft einer Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn er Saatgut zukauft (vgl. VwGH vom 10. Jänner 1964, 1297/63, VwSlg 3003 F/1964). Dies gilt auch für den Zukauf von halbfertigen Jungpflanzen, wenn aus den Jungpflanzen fertige Pflanzen und damit Produkte einer anderen Marktgängigkeit herangezogen ("hergestellt") werden (vgl. idS auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte5, 2016, 94 ff). Soweit allerdings Pflanzen eingekauft und später als Produkt gleicher Marktgängigkeit wieder verkauft werden, sind sie in die Berechnung nach § 30 Abs. 9 erster Satz BewG einzubeziehen.Bei der Abgrenzung der für den Weiterverkauf bestimmten Erzeugnisse von den für die Herstellung der eigenen Produkte erforderlichen Materialien und Hilfsmittel, also jenen, die in die Herstellungskosten eingehen, ist zu berücksichtigen, dass der Landwirt oder der Forstwirt nach Paragraph 21, Absatz eins, EStG 1988 die Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft im Regelfall auf eigenem oder gepachtetem Grund mit Hilfe der Naturkräfte unter Einsatz der erforderlichen Arbeit und der erforderlichen Hilfsmittel selbst gewinnt. Der Betrieb verliert die Eigenschaft einer Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn er Saatgut zukauft vergleiche VwGH vom 10. Jänner 1964, 1297/63, VwSlg 3003 F/1964). Dies gilt auch für den Zukauf von halbfertigen Jungpflanzen, wenn aus den Jungpflanzen fertige Pflanzen und damit Produkte einer anderen Marktgängigkeit herangezogen ("hergestellt") werden vergleiche idS auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte5, 2016, 94 ff). Soweit allerdings Pflanzen eingekauft und später als Produkt gleicher Marktgängigkeit wieder verkauft werden, sind sie in die Berechnung nach Paragraph 30, Absatz 9, erster Satz BewG einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150038.J01

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten