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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs1;Rechtssatz
Bei freiberuflich Tätigen kommt der Kundenbindung und dem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Klienten maßgebliche Bedeutung zu (vgl. hierzu VwGH vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217, wonach ein Klientenstock solange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, als das persönliche Vertrauensverhältnis zum bisherigen Kanzleiinhaber aufrechterhalten bleibt). Da ein "Pächter eines Klientenstocks" seinerseits ein Vertrauensverhältnis zu den "übertragenen Klienten" neu begründet, während die Klientenbindung zum "Verpächter" im Laufe der Zeit verloren geht, kommen Fälle der "Überlassung eines Klientenstocks" zur "Nutzung" in der Regel nur im Zusammenhang mit der weiter bestehenden Präsenz des bisherigen Einzelunternehmers im Betrieb des (nahestehenden) Pächters vor.Bei freiberuflich Tätigen kommt der Kundenbindung und dem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Klienten maßgebliche Bedeutung zu vergleiche hierzu VwGH vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217, wonach ein Klientenstock solange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, als das persönliche Vertrauensverhältnis zum bisherigen Kanzleiinhaber aufrechterhalten bleibt). Da ein "Pächter eines Klientenstocks" seinerseits ein Vertrauensverhältnis zu den "übertragenen Klienten" neu begründet, während die Klientenbindung zum "Verpächter" im Laufe der Zeit verloren geht, kommen Fälle der "Überlassung eines Klientenstocks" zur "Nutzung" in der Regel nur im Zusammenhang mit der weiter bestehenden Präsenz des bisherigen Einzelunternehmers im Betrieb des (nahestehenden) Pächters vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150027.J01Im RIS seit
20.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018