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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0461 B 7. September 2017 RS 1Stammrechtssatz
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt (vgl den hg Beschluss vom 5. Juli 2017, Ra 2017/17/0436).Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen der Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt vergleiche den hg Beschluss vom 5. Juli 2017, Ra 2017/17/0436).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170307.L01Im RIS seit
27.09.2017Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018