Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Rechtssatz
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (auf Beschlüsse ist diese Bestimmung nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß - mit Einschränkungen - anzuwenden). Entscheidend für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist somit, ob der Revisionswerber nach Lage des Falles durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (auf Beschlüsse ist diese Bestimmung nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß - mit Einschränkungen - anzuwenden). Entscheidend für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist somit, ob der Revisionswerber nach Lage des Falles durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150055.L01.1Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017