RS Vwgh 2017/9/14 Ra 2016/17/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
B-VG Art133 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß der hier sachverhaltsmäßig allein in Betracht zu ziehenden lit b des § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen (vgl VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058; zur Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vgl auch VwGH vom 21. September 2009, 2008/16/0148, mwN).Gemäß der hier sachverhaltsmäßig allein in Betracht zu ziehenden Litera b, des Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen vergleiche VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058; zur Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, BAO vergleiche auch VwGH vom 21. September 2009, 2008/16/0148, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170295.L02

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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