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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Gemäß der hier sachverhaltsmäßig allein in Betracht zu ziehenden lit b des § 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen (vgl VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058; zur Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vgl auch VwGH vom 21. September 2009, 2008/16/0148, mwN).Gemäß der hier sachverhaltsmäßig allein in Betracht zu ziehenden Litera b, des Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Das Hervorkommen welcher neuen Tatsache dabei einen Wiederaufnahmegrund darstellen soll, legt die revisionswerbende Partei im Zulässigkeitsvorbringen der Revision jedoch nicht näher dar (auch sonst wird kein Wiederaufnahmetatbestand angesprochen). Aus diesem Grund kann vom Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht geprüft werden, ob sich die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfene Rechtsfrage, das LVwG habe in Widerspruch zur Judikatur des VwGH keine Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen Wiederaufnahme vorgenommen, im vorliegenden Fall überhaupt stellt. Das Hervorkommen der "neuen Tatsache" wäre im vorliegenden Fall im Übrigen aus der Sicht der revisionswerbenden GmbH zu beurteilen vergleiche VwGH vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058; zur Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, BAO vergleiche auch VwGH vom 21. September 2009, 2008/16/0148, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170295.L02Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017