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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a Abs1;Rechtssatz
Wie der in § 11a Abs. 1 EStG 1988 enthaltene Klammerausdruck zum Ausdruck bringt, wird dabei der Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 EStG 1988 vollständig übernommen (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG60, § 11a Rz 3; Doralt, EStG12, § 11a Rz 16). Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass im Falle einer Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb (damals aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einen Gewerbebetrieb) eine Entnahme aus dem einen Betrieb und eine Einlage in den anderen Betrieb vorliegt und die Bewertung mit dem Teilwert vorzunehmen ist (vgl. VwGH vom 15. April 1997, 95/14/0147; vgl. ferner Doralt, EStG14, § 6 Rz 353 ff, mwN aus der Rechtsprechung).Wie der in Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 enthaltene Klammerausdruck zum Ausdruck bringt, wird dabei der Entnahmebegriff des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 vollständig übernommen vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG60, Paragraph 11 a, Rz 3; Doralt, EStG12, Paragraph 11 a, Rz 16). Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass im Falle einer Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb (damals aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einen Gewerbebetrieb) eine Entnahme aus dem einen Betrieb und eine Einlage in den anderen Betrieb vorliegt und die Bewertung mit dem Teilwert vorzunehmen ist vergleiche VwGH vom 15. April 1997, 95/14/0147; vergleiche ferner Doralt, EStG14, Paragraph 6, Rz 353 ff, mwN aus der Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150037.L02Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017