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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a Abs1;Rechtssatz
§ 11a Abs. 1 EStG 1988 legt den Anstieg des Eigenkapitals mit dem Betrag fest, um den der Gewinn die "Entnahmen (§ 4 Abs. 1)" übersteigt, wobei "Einlagen (§ 4 Abs. 1)" insoweit von den Entnahmen abzuziehen sind, als sie betriebsnotwendig sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, 2011/15/0029).Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 legt den Anstieg des Eigenkapitals mit dem Betrag fest, um den der Gewinn die "Entnahmen (Paragraph 4, Absatz eins,)" übersteigt, wobei "Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,)" insoweit von den Entnahmen abzuziehen sind, als sie betriebsnotwendig sind vergleiche VwGH vom 24. Februar 2011, 2011/15/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150037.L01Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017