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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §57;Rechtssatz
Bei der amtswegigen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 handelt es sich um einen von den übrigen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkt (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab.Bei der amtswegigen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 handelt es sich um einen von den übrigen Spruchpunkten trennbaren Spruchpunkt (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200167.L01Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017