RS Vwgh 2017/9/19 Ra 2017/20/0059

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0085 E 28. November 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155/2013 vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200059.L01

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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