TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 92/03/0057

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EisenbahnG 1957 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. H und des Dr. S in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Jänner 1992, Zl. 03-21 Ga 215-91/13, betreffend eisenbahnrechtliche Bewilligungen (mitbeteiligte Parteien:

1. G-AG, Verkehrsbetriebe, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, 2. C-Gesellschaft m.b.H. in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. Juni 1990 ersuchte die erstmitbeteiligte Partei um Erteilung der erforderlichen eisenbahnrechtlichen Bewilligungen zwecks Errichtung einer Straßenbahnumkehrschleife (Gleis- und Fahrleitung) im Bereich der Haltestelle "M" der Straßenbahnlinien 4 und 5 unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (Technischer Bericht - Detailprojekt 1989, Pläne etc.). Der Grund für diese Maßnahme war die aus den öffentlichen Verkehrserfordernissen resultierende höhere Frequenz der beiden Linien, insbesondere infolge der Errichtung eines neuen Schulzentrums, und das Erfordernis, Einschubgarnituren von der Stadtmitte teilweise nur bis zur M zu führen, ebenso die Möglichkeit, bei Störungen (so z.B. Hochwasser im Bereich der Unterfahrt M) eine Umkehrmöglichkeit zu schaffen.

Schon im Mai 1990 hatte die zweitmitbeteiligte Partei beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Bewilligung gemäß § 39 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EG), für den Umbau einer Tankstelle (Liegenschaftseigentümer sind die Beschwerdeführer) im Bereich der M angesucht.

Nach Durchführung von Koordinierungsschritten und Abstimmung der Projekte, wobei auch Planänderungen im Oktober 1990 erfolgten, und nach Vornahme eines Ortsaugenscheines durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 17. Dezember 1990, bei der auch die Beschwerdeführer vertreten waren, und Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, ermächtigte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 28. Mai 1991 die belangte Behörde gemäß § 12 EG zum weiteren Vorgehen.

Mit Kundmachung vom 16. August 1991 wurde eine mündliche Verhandlung für 23. September 1991 anberaumt, zu der auch die Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer (Grundstück Nr. nn der KG N) geladen wurden, wobei das Projekt aufgelegt und die beanspruchten Grundflächen (91 m2 aus der Liegenschaft der Beschwerdeführer) genau genannt wurden. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer am 14. September 1991 Einwendungen.

Am 23. September 1991 fand die mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer teilnahmen und ihre Einwendungen aufrecht erhielten. Weiters erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 1992 wurde I) gemäß §§ 35 und 36 EG der erstmitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen und Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt und II) gemäß § 37 EG damit die Betriebsbewilligung bei vorschreibungsgemäßer Ausführung verbunden. Mit Spruchpunkt III) erteilte die belangte Behörde der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 39 EG die eisenbahnrechtliche Bewilligung für das Tankstellenprojekt. Im Spruchpunkt IV) wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich allein gegen das Projekt der erstmitbeteiligten Partei richteten, abgewiesen. Spruchpunkt V) betrifft Verwaltungsabgaben. In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen, insbesondere die Einwendungen der Beschwerdeführer sowie die Gutachten der Amtssachverständigen, darunter auch eine ergänzende Ausführung des technischen Amtssachverständigen B., wieder, wonach zu den Einwendungen der Beschwerdeführer in technischer Hinsicht festzustellen sei, daß nur ein Projekt der erstmitbeteiligten Partei vorliege, welches keine Variante aufweise und nach dem von der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Fläche von 91 m2 unbedingt benötigt werde, allenfalls im Enteignungsweg. Die belangte Behörde hielt weiters fest, es seien nunmehr die Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nach Abstimmung der Planungen zur Ausführung geeignet und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, daß im Vorstadium mehrere Varianten von der erstmitbeteiligten Partei geprüft worden seien. Letztlich sei die gegenständliche als ausführbar und notwendig beurteilt worden.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen die Spruchpunkte I, II) und IV), Spruchpunkt III) blieb unangefochten, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde auch von der erstmitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei am Tage der Ortsaugenscheinsverhandlung (vom 23. September 1991) von der erstmitbeteiligten Partei ein neues Projekt vorgelegt worden, von welchem Umstand die Beschwerdeführer erst durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hätten, ebenso von dem Umstand, daß eine Fläche von 91 m2 ihres Grundstückes Nr. nn der KG N für die Trasse enteignet werden solle; deshalb sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit entzogen worden, vor der Verhandlung in das neue Projekt Einsicht zu nehmen und Einwendungen zu erheben.

Wie die Aktenlage beweist, lag sowohl der Ermächtigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Mai 1991 als auch der Kundmachung für die mündliche Verhandlung am 23. September 1991 und der Verhandlung selbst (ebenso der Entscheidung) ein und dasselbe Projekt der erstmitbeteiligten Partei zugrunde. Es wurde eindeutig kein neues Projekt vorgelegt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer ergab sich aus allen Unterlagen, insbesondere auch der Kundmachung vom 16. August 1991 (nicht 1989, wie in der Beschwerde unzutreffend zitiert), daß auch eine Inanspruchnahme und allfällige Enteignung von 91 m2 aus der Liegenschaft der Beschwerdeführer erforderlich ist. Den Beschwerdeführern waren alle diese Umstände im Detail bekannt, wie ihre Einwendungen vom 14. September 1991 gegen das Vorhaben (Baubewilligung und Enteignung) zeigen. Die Darlegungen in der Beschwerde erweisen sich daher wenig verständlich.

Es vermag aber auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, es wäre die Grundinanspruchnahme von 91 m2 nicht nötig gewesen, wenn man die im "Detailprojekt 1989" genannte Trassenvariante 1 gewählt hätte, nicht durchzuschlagen.

Nach dem "Technischen Bericht" des bewilligten Vorhabens der erstmitbeteiligten Partei wurden zwar im Stadium der Entwicklung des Projektes mehrere Ausführungsvarianten der Umkehrschleife, in welchem Bereich die Liegenschaft der Beschwerdeführer, die mit der Tankstelle an die zweitmitbeteiligte Partei bis zum Jahre 2006 (nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in der Verhandlung) vermietet ist, liegt, darunter auch die sogenannte Variante 1, welche eine Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht vorsah, untersucht. Die Prüfung ergab jedoch, daß die Ausführung der Variante 1 eine beträchtliche Störung des Straßenverkehrs (schleifende Kreuzung mit der K-Straße) nach sich gebracht hätte und sich daher die Notwendigkeit der Ausführung der gegenständlich bewilligten Variante ergab. Stichhältige Argumente dafür, daß mit der Variante 1 das Auslangen hätte gefunden werden können und das öffentliche Interesse nicht die Inanspruchnahme eines Teiles der Liegenschaft der Beschwerdeführer erfordert hätte, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorzubringen vermocht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu finden, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist, wenn sie die Baugenehmigung für die gegenständliche Trasse erteilte.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der erstmitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Ausfertigungen der Gegenschrift.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030057.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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