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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0383 Ra 2016/18/0382Rechtssatz
Die Schwangerschaft der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hinderte das BVwG - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Leitlinien zur Achtung des Familienlebens der Familie nach Art. 8 MRK - nicht, die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien nach Polen anzuordnen. Zum Einwand der Revision, dies habe - vorhersehbar - zu einer Trennung vom noch ungeborenen Kind führen können, ist lediglich anzumerken, dass die Situation nachgeborener Kinder nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden ist und sie daher mit nach Polen reisen können, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Die Schwangerschaft der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hinderte das BVwG - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Leitlinien zur Achtung des Familienlebens der Familie nach Artikel 8, MRK - nicht, die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien nach Polen anzuordnen. Zum Einwand der Revision, dies habe - vorhersehbar - zu einer Trennung vom noch ungeborenen Kind führen können, ist lediglich anzumerken, dass die Situation nachgeborener Kinder nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-Verordnung untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden ist und sie daher mit nach Polen reisen können, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180381.L01Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017