RS Vwgh 2017/9/19 Ra 2016/18/0381

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs3;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
FrPolG 2005 §61 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §41;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0383 Ra 2016/18/0382

Rechtssatz

Die Schwangerschaft der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hinderte das BVwG - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Leitlinien zur Achtung des Familienlebens der Familie nach Art. 8 MRK - nicht, die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien nach Polen anzuordnen. Zum Einwand der Revision, dies habe - vorhersehbar - zu einer Trennung vom noch ungeborenen Kind führen können, ist lediglich anzumerken, dass die Situation nachgeborener Kinder nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden ist und sie daher mit nach Polen reisen können, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Die Schwangerschaft der Revisionswerberin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hinderte das BVwG - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Leitlinien zur Achtung des Familienlebens der Familie nach Artikel 8, MRK - nicht, die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien nach Polen anzuordnen. Zum Einwand der Revision, dies habe - vorhersehbar - zu einer Trennung vom noch ungeborenen Kind führen können, ist lediglich anzumerken, dass die Situation nachgeborener Kinder nach Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-Verordnung untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden ist und sie daher mit nach Polen reisen können, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180381.L01

Im RIS seit

10.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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