RS Vwgh 2017/9/19 Ra 2016/01/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs6 Z1;
BFA-VG 2014 §16 Abs3;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im 4. Abschnitt des AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, nicht anzuwenden. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, geschaffen und schließt die Anwendung des Familienverfahrens gemäß §§ 34 und 35 in zwei Fallkonstellationen aus. Zur Z 1 des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 führen die Erläuterungen (in RV 330 BlgNR XXIV. GP, 24) aus: "Einerseits scheint es unsachlich, Fremden die im Hinblick auf ihre eigene Person fern jeden Bedürfnisses auf internationalen Schutz sind, den Status eines international Schutzberechtigten allein auf Grund der Tatsache zuzuerkennen, dass ein Familienangehöriger über einen solchen verfügt, anderseits können sich diese Fremden regelmäßig auf ihre Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz und damit auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstücks des NAG berufen." Fallbezogen sind die Mitbeteiligten jedenfalls ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger. Damit fallen sie unter die Regelung des § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 und sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im 4. Abschnitt des AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, nicht anzuwenden. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geschaffen und schließt die Anwendung des Familienverfahrens gemäß Paragraphen 34 und 35 in zwei Fallkonstellationen aus. Zur Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 führen die Erläuterungen (in Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 24) aus: "Einerseits scheint es unsachlich, Fremden die im Hinblick auf ihre eigene Person fern jeden Bedürfnisses auf internationalen Schutz sind, den Status eines international Schutzberechtigten allein auf Grund der Tatsache zuzuerkennen, dass ein Familienangehöriger über einen solchen verfügt, anderseits können sich diese Fremden regelmäßig auf ihre Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz und damit auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstücks des NAG berufen." Fallbezogen sind die Mitbeteiligten jedenfalls ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger. Damit fallen sie unter die Regelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 und sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010326.L01

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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