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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34 Abs6 Z1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im 4. Abschnitt des AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, nicht anzuwenden. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, geschaffen und schließt die Anwendung des Familienverfahrens gemäß §§ 34 und 35 in zwei Fallkonstellationen aus. Zur Z 1 des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 führen die Erläuterungen (in RV 330 BlgNR XXIV. GP, 24) aus: "Einerseits scheint es unsachlich, Fremden die im Hinblick auf ihre eigene Person fern jeden Bedürfnisses auf internationalen Schutz sind, den Status eines international Schutzberechtigten allein auf Grund der Tatsache zuzuerkennen, dass ein Familienangehöriger über einen solchen verfügt, anderseits können sich diese Fremden regelmäßig auf ihre Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz und damit auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstücks des NAG berufen." Fallbezogen sind die Mitbeteiligten jedenfalls ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger. Damit fallen sie unter die Regelung des § 34 Abs. 6 Z 1 AsylG 2005 und sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren im 4. Abschnitt des AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, nicht anzuwenden. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 wurde mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geschaffen und schließt die Anwendung des Familienverfahrens gemäß Paragraphen 34 und 35 in zwei Fallkonstellationen aus. Zur Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 führen die Erläuterungen (in Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 24) aus: "Einerseits scheint es unsachlich, Fremden die im Hinblick auf ihre eigene Person fern jeden Bedürfnisses auf internationalen Schutz sind, den Status eines international Schutzberechtigten allein auf Grund der Tatsache zuzuerkennen, dass ein Familienangehöriger über einen solchen verfügt, anderseits können sich diese Fremden regelmäßig auf ihre Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union und des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz und damit auf ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstücks des NAG berufen." Fallbezogen sind die Mitbeteiligten jedenfalls ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger. Damit fallen sie unter die Regelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG 2005 und sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nicht anzuwenden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010326.L01Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017