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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Das VwG hat mit seinen Feststellungen zwar eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat - hier: in Bezug auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul - aufgezeigt; dies vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht und im Besonderen betreffend die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche. Dabei stellte es primär auf das Fehlen sozialer oder familiärer Unterstützung in Afghanistan und das Fehlen ausreichender Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul ab. Die Annahme, im gegenständlichen Fall sei unter Berücksichtigung der den Asylwerber betreffenden individuellen Umstände davon auszugehen, es bestehe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch in Kabul die reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 MRK, ist aber eine rechtliche Beurteilung, die in den Feststellungen keine Deckung findet (Hinweis E vom 8. August 2017, Ra 2017/19/0118).Das VwG hat mit seinen Feststellungen zwar eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat - hier: in Bezug auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul - aufgezeigt; dies vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht und im Besonderen betreffend die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche. Dabei stellte es primär auf das Fehlen sozialer oder familiärer Unterstützung in Afghanistan und das Fehlen ausreichender Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul ab. Die Annahme, im gegenständlichen Fall sei unter Berücksichtigung der den Asylwerber betreffenden individuellen Umstände davon auszugehen, es bestehe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch in Kabul die reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, MRK, ist aber eine rechtliche Beurteilung, die in den Feststellungen keine Deckung findet (Hinweis E vom 8. August 2017, Ra 2017/19/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190190.L02Im RIS seit
17.10.2017Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018