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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVRAG 1993 §7i Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/11/0014 B 9. März 2015 RS 1Stammrechtssatz
§ 7i Abs. 3 AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung (mit den Worten der Revision: Abmeldung eines Dienstnehmers und Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt; nach der Aktenlage offenbar gemeint: in auftragsschwachen Zeiträumen) endet die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs. 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung (mit den Worten der Revision: Abmeldung eines Dienstnehmers und Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt; nach der Aktenlage offenbar gemeint: in auftragsschwachen Zeiträumen) endet die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe Paragraph 31, Absatz eins, VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110031.L01Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017