RS Vwgh 2017/9/20 Ra 2017/11/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs3;
VStG §31 Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0014 B 9. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

§ 7i Abs. 3 AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung (mit den Worten der Revision: Abmeldung eines Dienstnehmers und Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt; nach der Aktenlage offenbar gemeint: in auftragsschwachen Zeiträumen) endet die strafbare Handlung gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs. 1 VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung.Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung (mit den Worten der Revision: Abmeldung eines Dienstnehmers und Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt; nach der Aktenlage offenbar gemeint: in auftragsschwachen Zeiträumen) endet die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe Paragraph 31, Absatz eins, VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110031.L01

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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