RS Vwgh 2017/9/20 Ra 2016/11/0172

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Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §870;
ABGB §871;
KAG Stmk 2012 §66 Abs3;
KAG Stmk 2012 §66 Abs4;
  1. ABGB § 870 heute
  2. ABGB § 870 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Zwar macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden (vgl. das Urteil des OGH vom 23. September 2008, 10 Ob 26/08h, mwN).Zwar macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden vergleiche das Urteil des OGH vom 23. September 2008, 10 Ob 26/08h, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110172.L02

Im RIS seit

07.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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