Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
ABGB §870;Rechtssatz
Zwar macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden (vgl. das Urteil des OGH vom 23. September 2008, 10 Ob 26/08h, mwN).Zwar macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will. Ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden vergleiche das Urteil des OGH vom 23. September 2008, 10 Ob 26/08h, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110172.L02Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017