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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Rechtssatz
Die Revisionswerberin macht mit der als Revisionspunkt angeführten Verletzung in ihrem "subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessungsentscheidung und auf richtige Anwendung des Gesetzes" kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte (vgl. B 19. April 2016, Ra 2016/01/0055).Die Revisionswerberin macht mit der als Revisionspunkt angeführten Verletzung in ihrem "subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Ermessungsentscheidung und auf richtige Anwendung des Gesetzes" kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte vergleiche B 19. April 2016, Ra 2016/01/0055).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220131.L02Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019