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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §102 Abs3;Rechtssatz
Wenn zur Zulässigkeit der Revision mit Blick auf § 102 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 vorgebracht wird, es habe "ursprünglich" eine Leistungspflicht (Unterhaltspflicht) bestanden, so vermag dieser Umstand angesichts eines nachfolgenden Unterhaltsverzichts nichts zu ändern, weil es nach der letztgenannten Bestimmung auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ankommt.Wenn zur Zulässigkeit der Revision mit Blick auf Paragraph 102, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998 vorgebracht wird, es habe "ursprünglich" eine Leistungspflicht (Unterhaltspflicht) bestanden, so vermag dieser Umstand angesichts eines nachfolgenden Unterhaltsverzichts nichts zu ändern, weil es nach der letztgenannten Bestimmung auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110146.L01Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017