RS Vwgh 2017/9/21 Ra 2017/11/0146

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Wenn zur Zulässigkeit der Revision mit Blick auf § 102 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 vorgebracht wird, es habe "ursprünglich" eine Leistungspflicht (Unterhaltspflicht) bestanden, so vermag dieser Umstand angesichts eines nachfolgenden Unterhaltsverzichts nichts zu ändern, weil es nach der letztgenannten Bestimmung auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ankommt.Wenn zur Zulässigkeit der Revision mit Blick auf Paragraph 102, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998 vorgebracht wird, es habe "ursprünglich" eine Leistungspflicht (Unterhaltspflicht) bestanden, so vermag dieser Umstand angesichts eines nachfolgenden Unterhaltsverzichts nichts zu ändern, weil es nach der letztgenannten Bestimmung auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht im Zeitpunkt des Todes des Kammerangehörigen ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110146.L01

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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