Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Empfehlungen des UNHCR ist nach der Rechtsprechung des VwGH Beachtung zu schenken (vgl. zu dieser "Indizwirkung" etwa VwGH vom 16. Dezember 2010, 2006/01/0788, mwN). Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, wenn sie keine Empfehlung des UNHCR anzuführen vermag, die gegen eine Überstellung des Revisionswerbers, der keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe angehört, nach Bulgarien sprechen würde.Empfehlungen des UNHCR ist nach der Rechtsprechung des VwGH Beachtung zu schenken vergleiche zu dieser "Indizwirkung" etwa VwGH vom 16. Dezember 2010, 2006/01/0788, mwN). Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, wenn sie keine Empfehlung des UNHCR anzuführen vermag, die gegen eine Überstellung des Revisionswerbers, der keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe angehört, nach Bulgarien sprechen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180166.L02Im RIS seit
17.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017