RS Vwgh 2017/9/22 Ra 2017/18/0166

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

E3R E19104000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;

Rechtssatz

Empfehlungen des UNHCR ist nach der Rechtsprechung des VwGH Beachtung zu schenken (vgl. zu dieser "Indizwirkung" etwa VwGH vom 16. Dezember 2010, 2006/01/0788, mwN). Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, wenn sie keine Empfehlung des UNHCR anzuführen vermag, die gegen eine Überstellung des Revisionswerbers, der keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe angehört, nach Bulgarien sprechen würde.Empfehlungen des UNHCR ist nach der Rechtsprechung des VwGH Beachtung zu schenken vergleiche zu dieser "Indizwirkung" etwa VwGH vom 16. Dezember 2010, 2006/01/0788, mwN). Die Revision zeigt aber nicht auf, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, wenn sie keine Empfehlung des UNHCR anzuführen vermag, die gegen eine Überstellung des Revisionswerbers, der keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe angehört, nach Bulgarien sprechen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180166.L02

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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