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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 13 Abs. 3 und 4 AVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im Ermessen der Behörde steht, entweder förmlich eine Verbesserung oder Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise die Behebung des Mangels bzw. den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0023, mwN). Wenn das VwG im Rahmen dieses Ermessens ein persönliches Erscheinen des für die Beschwerdeführerin einschreitenden Geschäftsführers zur Bestätigung seiner Identität verlangt hat, so ist darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung zu erblicken (Hinweis B vom 2. August 2017, Ra 2017/05/0202, mwN).Der VwGH hat zu Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im Ermessen der Behörde steht, entweder förmlich eine Verbesserung oder Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise die Behebung des Mangels bzw. den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0023, mwN). Wenn das VwG im Rahmen dieses Ermessens ein persönliches Erscheinen des für die Beschwerdeführerin einschreitenden Geschäftsführers zur Bestätigung seiner Identität verlangt hat, so ist darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung zu erblicken (Hinweis B vom 2. August 2017, Ra 2017/05/0202, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050242.L01Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017