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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn das VwG in Anbetracht der von der Revisionswerberin mit "Antrag auf amtswegige Abänderung des Bescheides gemäß § 68 (2) AVG ..." bezeichneten Eingabe und des darin erstatteten Vorbringens, dass sie gemäß § 68 Abs. 2 AVG die amtswegige Abänderung dieses Bescheides beantrage, dieses Anbringen nicht als (bloße) Anregung, sondern als verfahrenseinleitenden Antrag beurteilt hat, so kann darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung erblickt werden (Hinweis B vom 19. September 2016, Ra 2016/05/0088, mwN). Nach der hg. Judikatur (Hinweis B vom 15. Dezember 1977, Slg 9458/A) besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides - und damit die Entscheidungspflicht der Behörde -Wenn das VwG in Anbetracht der von der Revisionswerberin mit "Antrag auf amtswegige Abänderung des Bescheides gemäß Paragraph 68, (2) AVG ..." bezeichneten Eingabe und des darin erstatteten Vorbringens, dass sie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG die amtswegige Abänderung dieses Bescheides beantrage, dieses Anbringen nicht als (bloße) Anregung, sondern als verfahrenseinleitenden Antrag beurteilt hat, so kann darin keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, in unvertretbarer Weise erfolgte Fehlbeurteilung erblickt werden (Hinweis B vom 19. September 2016, Ra 2016/05/0088, mwN). Nach der hg. Judikatur (Hinweis B vom 15. Dezember 1977, Slg 9458/A) besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides - und damit die Entscheidungspflicht der Behörde -
auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines gestellten Antrages vorliegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050236.L01Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017