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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/05/0046 B 4. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher zurückzuweisen (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048).Da keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Fallspezifisch ist auch weder die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Die Revision war daher zurückzuweisen (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050211.L01Im RIS seit
27.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017