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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wenn in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt - vgl. den B vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0095, bzw. bei Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Konsequenz der Zulässigkeit der Revision) nicht zu erteilen, sondern gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Wenn in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, ist ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt - vergleiche den B vom 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0095, bzw. bei Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Konsequenz der Zulässigkeit der Revision) nicht zu erteilen, sondern gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050114.L02Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017