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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wie § 34 Abs. 2 VwGG ausdrücklich regelt, kommt ein Mängelbehebungsauftrag nur in Frage bei Revisionen, denen keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Zu den Umständen des § 34 Abs. 1 VwGG zählt auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Nach (dem systematisch vor § 34 Abs. 2 VwGG gereihten) § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen, wobei diese Bestimmung ausdrücklich auf § 28 Abs. 3 VwGG verweist, wo das Erfordernis normiert ist, dass die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich somit eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nur bei jenen Punkten des § 28 VwGG (sowie der §§ 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des § 34 Abs. 1 und Abs. 1a VwGG sind.Wie Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ausdrücklich regelt, kommt ein Mängelbehebungsauftrag nur in Frage bei Revisionen, denen keiner der im Paragraph 34, Absatz eins, VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht. Zu den Umständen des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zählt auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Nach (dem systematisch vor Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gereihten) Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen, wobei diese Bestimmung ausdrücklich auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verweist, wo das Erfordernis normiert ist, dass die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich somit eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nur bei jenen Punkten des Paragraph 28, VwGG (sowie der Paragraphen 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des Paragraph 34, Absatz eins und Absatz eins a, VwGG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050114.L01Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017