RS Vwgh 2017/9/26 Ra 2017/04/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/04/0118 E 14. Oktober 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt wird, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage i.S.d. § 74 gegeben ist, aber Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, über diese Frage zu entscheiden. Mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E vom 17. September 2010, 2008/04/0165, mwN). Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, kommt der Bfin nicht zu.Gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt wird, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage i.S.d. Paragraph 74, gegeben ist, aber Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, über diese Frage zu entscheiden. Mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E vom 17. September 2010, 2008/04/0165, mwN). Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, kommt der Bfin nicht zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040076.L01

Im RIS seit

23.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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