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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0068 Ra 2017/04/0070 Ra 2017/04/0069Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0075 B 27. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).Der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen vermag den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (Hinweis B vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040067.L03Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017