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L78104 Starkstromwege OberösterreichNorm
B-VG Art130 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0068 Ra 2017/04/0070 Ra 2017/04/0069Rechtssatz
Nach der - im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert gebliebenen - Regelung des § 19 Abs. 1 lit. c OÖ StarkstromwegeG 1970 kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim zuständigen Landesgericht beantragt werden. Eine (parallele) Zuständigkeit der VwG zur Entscheidung darüber ist ausgeschlossen (siehe Art. 130 Abs. 5 B-VG; vgl. grundsätzlich dazu das E des VfGH vom 12. Juni 2017, E 404/2017, Pkt. 2.7.3); zur Rechtslage vor Einführung der VwG siehe die - zu inhaltlich vergleichbaren starkstromwegerechtlichen Normen ergangenen - Erkenntnisse vom 29. Jänner 2013, 2011/05/0163 bis 0172, vom 6. September 2011, 2008/05/0016, und vom 31. August 1999, 99/05/0075).Nach der - im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert gebliebenen - Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, OÖ StarkstromwegeG 1970 kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages beim zuständigen Landesgericht beantragt werden. Eine (parallele) Zuständigkeit der VwG zur Entscheidung darüber ist ausgeschlossen (siehe Artikel 130, Absatz 5, B-VG; vergleiche grundsätzlich dazu das E des VfGH vom 12. Juni 2017, E 404/2017, Pkt. 2.7.3); zur Rechtslage vor Einführung der VwG siehe die - zu inhaltlich vergleichbaren starkstromwegerechtlichen Normen ergangenen - Erkenntnisse vom 29. Jänner 2013, 2011/05/0163 bis 0172, vom 6. September 2011, 2008/05/0016, und vom 31. August 1999, 99/05/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040067.L01Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017