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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §27 Abs1;Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber sieht in § 27 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 als Sanktion für die Unterlassung einer Meldung einer Umgründung im Sinne des § 27 Abs. 1 AWG 2002 die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung vor. Die Regelung des § 27 Abs. 1 AWG 2002 setzt darüber hinaus grundsätzlich einen Übergang der abfallrechtlichen Berechtigung auf den Rechtsnachfolger im Falle einer Umgründung im Sinne dieser Bestimmung voraus und ordnet explizit nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an, dass im Falle einer Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen vom Rechtsnachfolger eine neue Erlaubnis zu beantragen ist, schließt somit nur in diesen Fällen, nicht jedoch auch in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen einen Übergang auf den Rechtsnachfolger aus.Der Bundesgesetzgeber sieht in Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 als Sanktion für die Unterlassung einer Meldung einer Umgründung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, AWG 2002 die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung vor. Die Regelung des Paragraph 27, Absatz eins, AWG 2002 setzt darüber hinaus grundsätzlich einen Übergang der abfallrechtlichen Berechtigung auf den Rechtsnachfolger im Falle einer Umgründung im Sinne dieser Bestimmung voraus und ordnet explizit nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen an, dass im Falle einer Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen vom Rechtsnachfolger eine neue Erlaubnis zu beantragen ist, schließt somit nur in diesen Fällen, nicht jedoch auch in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen einen Übergang auf den Rechtsnachfolger aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050090.L01Im RIS seit
25.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017