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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/04/0009 E 9. September 2015 VwSlg 19191 A/2015 RS 7Stammrechtssatz
Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994. Danach haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Außerhalb dieser subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der genannten öffentlichen Interessen.Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994. Danach haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Außerhalb dieser subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der genannten öffentlichen Interessen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040011.L01Im RIS seit
24.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017