RS Vwgh 2017/9/26 Fe 2016/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §48 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs2;
VVG §10;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem im Sinne des § 48 Abs. 1 OÖ BauO 1994 Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bewilligten Bauwerkes (an dem in einem baupolizeilichen Bescheid Baugebrechen festgestellt worden waren), im Zuge dessen die von einem Bauauftrag betroffenen Räumlichkeiten komplett umgebaut, saniert oder abgetragen würden, stellt somit keinen geänderten Umstand, der den Vollzug eines wegen Baugebrechen erteilten Abtragungsbescheides obsolet machen würde, dar. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt.Ist der Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ein Bauwerk, an dem im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, OÖ BauO 1994 Baugebrechen festgestellt wurden, deren Beseitigung angeordnet wurde, stellt eine etwa erteilte Baubewilligung für den Umbau dieses vorschriftswidrigen Bauwerkes keine Änderung des für die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages maßgeblichen Sachverhaltes dar. Im Unterschied zu einem errichteten Schwarzbau, der nachträglich bewilligt wird, kommt für ein Gebäude mit festgestellten Baugebrechen die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung und damit seine nachträgliche Legalisierung in dieser Form nicht in Betracht. Die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bewilligten Bauwerkes (an dem in einem baupolizeilichen Bescheid Baugebrechen festgestellt worden waren), im Zuge dessen die von einem Bauauftrag betroffenen Räumlichkeiten komplett umgebaut, saniert oder abgetragen würden, stellt somit keinen geänderten Umstand, der den Vollzug eines wegen Baugebrechen erteilten Abtragungsbescheides obsolet machen würde, dar. Die Behörde kann daher einen solchen Titelbescheid solange vollstrecken, als das Baugebrechen tatsächlich vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H13

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten