RS Vwgh 2017/9/26 Fe 2016/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach dem bei der Vollstreckung (u.a.) von Bescheiden zu beachtenden, in § 2 VVG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Schonungsprinzip") ist von den Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Wenn in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ausgesprochen wurde, so muss im Vollstreckungsbescheid festgelegt werden, in welcher der genannten Varianten die Vollstreckung durchzuführen ist, weil anders weder vom Verpflichteten noch in einem nachprüfenden Verfahren überprüft werden könnte, ob bei der von der Vollstreckungsbehörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 VVG eingehalten wurde.Nach dem bei der Vollstreckung (u.a.) von Bescheiden zu beachtenden, in Paragraph 2, VVG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Schonungsprinzip") ist von den Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Wenn in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ausgesprochen wurde, so muss im Vollstreckungsbescheid festgelegt werden, in welcher der genannten Varianten die Vollstreckung durchzuführen ist, weil anders weder vom Verpflichteten noch in einem nachprüfenden Verfahren überprüft werden könnte, ob bei der von der Vollstreckungsbehörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 2, VVG eingehalten wurde.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H11

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten