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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §48 Abs2;Rechtssatz
Nach dem bei der Vollstreckung (u.a.) von Bescheiden zu beachtenden, in § 2 VVG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Schonungsprinzip") ist von den Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 leg. cit.). Wenn in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ausgesprochen wurde, so muss im Vollstreckungsbescheid festgelegt werden, in welcher der genannten Varianten die Vollstreckung durchzuführen ist, weil anders weder vom Verpflichteten noch in einem nachprüfenden Verfahren überprüft werden könnte, ob bei der von der Vollstreckungsbehörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 VVG eingehalten wurde.Nach dem bei der Vollstreckung (u.a.) von Bescheiden zu beachtenden, in Paragraph 2, VVG normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Schonungsprinzip") ist von den Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.). Wenn in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens ausgesprochen wurde, so muss im Vollstreckungsbescheid festgelegt werden, in welcher der genannten Varianten die Vollstreckung durchzuführen ist, weil anders weder vom Verpflichteten noch in einem nachprüfenden Verfahren überprüft werden könnte, ob bei der von der Vollstreckungsbehörde vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 2, VVG eingehalten wurde.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H11Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018