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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §48 Abs2;Rechtssatz
Ist in einem baupolizeilichen Auftrag die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Methoden der Behebung eines Baugebrechens eingeräumt, so muss nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 27. Februar 1996, 95/05/0138, und E vom 9. Oktober 2001, 2001/05/0123, mwN) im Vollstreckungsbescheid konkretisiert werden, in welcher Weise die Vollstreckung durchzuführen ist. Der Ausspruch dieser Wahlmöglichkeit im Bauauftragsbescheid bewirkte für sich allein somit noch keine Vollzugsuntauglichkeit dieses Bescheides.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H10Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018