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L82000 BauordnungNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 2Stammrechtssatz
Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H08Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018