RS Vwgh 2017/9/26 Fe 2016/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Fragen der Vollstreckung eines Titelbescheides kommt es nicht darauf an, was eine Behörde vorschreiben wollte, sondern darauf, was sie ausdrücklich vorgeschrieben hat.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H08

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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