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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem IslamG 2015 nicht zu entnehmen. Verfahrensgegenständlich geht es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Religionsgesellschaft sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 IslamG 2015 in der Verfassung der islamischen Religionsgesellschaft zu verankern, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss. Dem Namen und seiner Kurzform muss also Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommen. Bei Gesamtbetrachtung des IslamG 2015 zeigt sich, dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (§ 16 IslamG 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. Über die in § 16 legcit festgelegten Rechte hinaus betonen auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 1 legcit (RV 446BlgNR 25. GP, 4) das Namensrecht der Religionsgesellschaft; dieses sei Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen ist. Die Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften - auch anderen Rechtsformen - zu verhindern. Die in Rede stehende Bestimmung dient danach primär dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft. Der Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen lässt sich daraus erschließen, dass wesentliche Änderungen im Internet, somit der Allgemeinheit leicht zugänglich, zu publizieren sind (§ 3: Einlangen von Anträgen auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit; § 5: Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit bzw. Aufhebung der Rechtsstellung; § 23 Abs. 3: Änderungen ua der Verfassung).Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem IslamG 2015 nicht zu entnehmen. Verfahrensgegenständlich geht es um das Recht der Religionsgesellschaft, ihren Namen zu ändern. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Religionsgesellschaft sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, IslamG 2015 in der Verfassung der islamischen Religionsgesellschaft zu verankern, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss. Dem Namen und seiner Kurzform muss also Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommen. Bei Gesamtbetrachtung des IslamG 2015 zeigt sich, dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (Paragraph 16, IslamG 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. Über die in Paragraph 16, legcit festgelegten Rechte hinaus betonen auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, legcit Regierungsvorlage 446BlgNR 25. GP, 4) das Namensrecht der Religionsgesellschaft; dieses sei Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen ist. Die Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften - auch anderen Rechtsformen - zu verhindern. Die in Rede stehende Bestimmung dient danach primär dem Schutz der Rechte der Religionsgemeinschaft. Der Schutz der Allgemeinheit vor Verwechslungen und Irreführungen lässt sich daraus erschließen, dass wesentliche Änderungen im Internet, somit der Allgemeinheit leicht zugänglich, zu publizieren sind (Paragraph 3 :, Einlangen von Anträgen auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit; Paragraph 5 :, Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit bzw. Aufhebung der Rechtsstellung; Paragraph 23, Absatz 3 :, Änderungen ua der Verfassung).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100043.J04Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018