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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich auch das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015) stützt (vgl. RV 446BlgNR 25. GP, 1), sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten behördliche Zuständigkeiten in Bezug auf die Untersagung von Veranstaltungen, die Aufforderung zur Wahldurchführung und die Durchsetzung von Entscheidungen nach dem Islamgesetz 2015 vor. Auch wenn das Islamgesetz 2015 in weiten Bereichen vom sachlich zuständigen Bundesminister in erster und letzter Instanz entschieden wird, ist davon auszugehen, dass es sich beim Islamgesetz 2015 um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). Damit geht der Rechtsmittelzug im Verfahren nach § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 IslamG 2015 gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) LVwG.Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich auch das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015) stützt vergleiche Regierungsvorlage 446BlgNR 25. GP, 1), sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen. Das Islamgesetz 2015 sieht neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten behördliche Zuständigkeiten in Bezug auf die Untersagung von Veranstaltungen, die Aufforderung zur Wahldurchführung und die Durchsetzung von Entscheidungen nach dem Islamgesetz 2015 vor. Auch wenn das Islamgesetz 2015 in weiten Bereichen vom sachlich zuständigen Bundesminister in erster und letzter Instanz entschieden wird, ist davon auszugehen, dass es sich beim Islamgesetz 2015 um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173). Damit geht der Rechtsmittelzug im Verfahren nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, IslamG 2015 gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) LVwG.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100043.J02Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018