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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1;Rechtssatz
Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem VfGH erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026; und 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem VfGH erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt vergleiche VwGH 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026; und 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070001.J02Im RIS seit
31.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017