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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0781Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof werde sich "mit der Frage zu beschäftigen haben", ob die Aufstellung von "Internetterminals, mit dem ungehindertes Surfen im www ermöglicht wird, gegen das GSpG verstößt", stellen die revisionswerbenden Parteien weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legen sie dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte (vgl etwa den hg Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof werde sich "mit der Frage zu beschäftigen haben", ob die Aufstellung von "Internetterminals, mit dem ungehindertes Surfen im www ermöglicht wird, gegen das GSpG verstößt", stellen die revisionswerbenden Parteien weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legen sie dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte vergleiche etwa den hg Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche etwa den hg Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170780.L01Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018