RS Vwgh 2017/10/3 Ra 2016/07/0065

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Veröffentlicht am 03.10.2017
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §480;
FlVfGG §10;
FlVfGG §4;
FlVfGG §6;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs3 lita;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/07/0066 Ra 2016/07/0068 Ra 2016/07/0067

Rechtssatz

Ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert nicht die Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in das Flurbereinigungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 2 Oö. FlVfLG 1979, wonach "sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen" (außer die in Abs. 1 legcit geregelten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen) aufrecht bleiben. Überdies sieht § 21 Abs. 3 lit. a Oö. FlVfLG 1979 seinerseits die Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch die Agrarbehörde selbst unter bestimmten Voraussetzungen vor.Ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert nicht die Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in das Flurbereinigungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. FlVfLG 1979, wonach "sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen" (außer die in Absatz eins, legcit geregelten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen) aufrecht bleiben. Überdies sieht Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, Oö. FlVfLG 1979 seinerseits die Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes durch die Agrarbehörde selbst unter bestimmten Voraussetzungen vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070065.L03

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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