Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/07/0066 Ra 2016/07/0068 Ra 2016/07/0067Rechtssatz
Haben die revisionswerbenden Parteien weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem VwG durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen im geltend gemachten Zusammenhang eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet, so kann eine nähere Prüfung dieses Revisionsvorbrigens unterbleiben (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021).Haben die revisionswerbenden Parteien weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem VwG durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen im geltend gemachten Zusammenhang eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet, so kann eine nähere Prüfung dieses Revisionsvorbrigens unterbleiben vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0003; VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070065.L02Im RIS seit
02.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017