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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/21/0162 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0171 E 5. Oktober 2017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/06/0032 B 16. Oktober 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (Hinweis B vom 7. August 2013, 2013/06/0047, mwN; diese zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 ergangene Judikatur kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L03Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018