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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/21/0162 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/21/0171 E 5. Oktober 2017Rechtssatz
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge auf Ersatz der im Beschwerdeverfahren vor dem VwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft erfolgte ausdrücklich nicht. Die Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des VwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre (vgl. zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/21/0108).Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge auf Ersatz der im Beschwerdeverfahren vor dem VwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft erfolgte ausdrücklich nicht. Die Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des VwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre vergleiche zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2009/21/0108).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210161.L01Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018