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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/21/0158Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/21/0119 E 16. Dezember 2015 RS 3Stammrechtssatz
Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f).Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210157.L03Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018