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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Verstoß einer Abschiebung gegen Art. 3 MRK könnte nicht Asyl, sondern gegebenenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Wenn die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz bereits rechtskräftig versagt worden ist, kommt mangels einer diesbezüglichen Änderung der Verhältnisse eine davon abweichende Beurteilung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht mehr in Betracht (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0234).Der Verstoß einer Abschiebung gegen Artikel 3, MRK könnte nicht Asyl, sondern gegebenenfalls die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Wenn die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz bereits rechtskräftig versagt worden ist, kommt mangels einer diesbezüglichen Änderung der Verhältnisse eine davon abweichende Beurteilung im Verfahren über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht mehr in Betracht vergleiche E 15. September 2016, Ra 2016/21/0234).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210033.L01Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017