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34 MonopoleBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0769 Ra 2017/17/0768Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0117 B 13. Juli 2017 RS 1Stammrechtssatz
Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt (vgl VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG auf.Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/17/0444). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170767.L01Im RIS seit
16.10.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018